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Familienangehörige, Gattin – wer darf mit dem blauen Kennzeichen fahren?

Sie sind Inhaber oder Inhaberin eines Betriebs und verfügen über eine gültige Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Das blaue Kennzeichen liegt bereit und wartet nur darauf, an einem Fahrzeug montiert zu werden. Sie wissen, dass im Gesetz klar geregelt ist, was als Probefahrt zählt und was nicht.

Aber wer darf eigentlich mit einem Probefahrtkennzeichen fahren? Und unter welchen Umständen?

Ein Blick ins Gesetz

§ 45 des KFG von 1967 listet detailliert auf, wem eine Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten zu erteilen ist. Doch das bedeutet nicht notwendigerweise, dass nur die Besitzer dieser Bewilligung mit dem blauen Kennzeichen fahren dürfen. Ein konkretes Beispiel dafür findet sich gleich im ersten Absatz des Paragraphen, in dem festgelegt wird, was als Probefahrt zu werten ist.

Demzufolge gelten unter anderem auch

„[…] Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer […]“

sowie

„[…] das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind […]“

als Probefahrt.

Ein solcher Käufer oder Kaufinteressent besitzt wohl nur in den seltensten Fällen selbst die Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten. Damit sind bereits zwei konkrete Arten von Probefahrten im Gesetz festgeschrieben, bei denen BesitzerIn der Bewilligung und LenkerIn nicht die gleiche Person sein müssen.

Der Charakter eine Probefahrt

Genau darin liegt der Knackpunkt: Es muss sich tatsächlich um eine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG handeln.

Wenn beispielsweise der Sohn oder die Tochter an einem Sonntag Nachmittag zwischen Freibad und Heimadresse in einem Auto mit Probefahrtkennzeichen geblitzt wird oder gar einen Unfall baut, nützt auch der gewissenhafteste Eintrag ins Fahrtenbuch nichts. Der Besitzer der Bewilligung wird wohl nur sehr schwer erklären können, warum es sich dabei um eine Probefahrt handeln sollte.

Unabhängig davon, wer tatsächlich fährt, sind Privatfahrten oder auch nur die Vermischung von Probe- und Privatfahrten unbedingt zu vermeiden. Denn sollte eine missbräuchliche Verwendung der blauen Kennzeichen aufgedeckt werden, droht nicht nur der Entzug der Bewilligung. Zusätzlich stehen auch saftige Strafgelder im Raum, vom Ärger mit Versicherungen ganz zu schweigen. Insbesondere zu Letzterem finden Sie im Beitrag Wenn’s kracht: Unfälle während einer Probefahrt einige Fallbeispiele.

 

Dieser Text soll nur einen Überblick bieten und ist nicht als Rechtsberatung zu verstehen.